§ 0 Protokoll zum Madrider Abkommen über die
Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
StF: BGBl. III Nr. 34/2020
BGBl. III Nr. 11/2021
BGBl. III Nr. 134/2022
BGBl. III Nr. 55/2023
BGBl. III Nr. 181/2023
BGBl. III Nr. 141/2024
BGBl. III Nr. 31/2026
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Verzeichnis der Regeln
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Regel
1:
Kurzbezeichnungen
Regel
1bis:
[aufgehoben]
Regel
2:
Mitteilungen an das Internationale Büro
Regel
3:
Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel
4:
Berechnung der Fristen
Regel
5:
Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen (Anm.: Entschuldigung für eine Verspätung bei der Einhaltung von Fristen)
Regel
5bis:
Weiterbehandlung
Regel
6:
Sprachen
Regel
7:
Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Kapitel 2: Internationale Gesuche
Regel
8:
Mehrere Hinterleger
Regel
9:
Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel
10:
Gebühren für das internationale Gesuch
Regel
11:
Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel
12:
Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel
13:
Mängel in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Kapitel 3: Internationale Registrierungen
Regel
14:
Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel
15:
Datum der internationalen Registrierung
Kapitel 4: Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
Regel
16:
Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist
Regel
17:
Vorläufige Schutzverweigerung
Regel
18:
Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung
Regel
18bis:
Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel
18ter:
Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei
Regel
19:
Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel
20:
Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
Regel
20bis:
Lizenzen
Regel
21:
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Regel
21bis:
Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs
Regel
22:
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Regel
23:
Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen
Regel
23bis:
Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien
Kapitel 5: Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel
24:
Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
Regel
25:
Antrag auf Eintragung
Regel
26:
Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25
Regel
27:
Eintragung und Mitteilung betreffend Regel 25; Erklärung über die
Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung
Regel
27bis:
Teilung einer internationalen Registrierung
Regel
27ter:
Zusammenführung internationaler Registrierungen
Regel
28:
Berichtigungen im internationalen Register
Kapitel 6: Erneuerungen
Regel
29:
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel
30:
Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel
31:
Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Kapitel 7: Blatt und Datenbank
Regel
32:
Blatt
Regel
33:
Elektronische Datenbank
Kapitel 8: Gebühren
Regel
34:
Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren
Regel
35:
Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel
36:
Gebührenfreiheit
Regel
37:
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel
38:
Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
Kapitel 9: Verschiedenes
Regel
39:
Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel
40:
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Regel
41:
Verwaltungsvorschriften
Anlage
Gebührenverzeichnis
Die vorliegende Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, welche gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist, ersetzt von diesem Zeitpunkt an die unter BGBl. III Nr. 109/1997 kundgemachte und zuletzt durch BGBl. III Nr. 21/2017 geänderte Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken 1 und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen und lautet wie folgt:
________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984 .
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 32/1999 idF BGBl. III Nr. 88/2008 .
История на изменения
- In Kraft seit 2021-11-01