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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 59 StrSchG 2020Notfallvorsorge für Arbeitskräfte

14. Abschnitt Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten

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Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.