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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 67 StrSchG 2020Verantwortlichkeit

17. Abschnitt Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

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Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz

1. der strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des § 79 für externe Arbeitskräfte, und

2. der sonstigen Arbeitskräfte, die mit den Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten.