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Verbot von Kernwaffen · Verbot von Kernwaffen

§ 1 Verbot von KernwaffenVerbote

Artikel 1

В силаОфициален текст

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

a) Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper zu entwickeln, zu erproben, zu erzeugen, herzustellen, auf andereWeise zu erwerben, zu besitzen oder zu lagern;

b) Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber unmittelbar oder mittelbar anirgendeinen Empfänger weiterzugeben;

c) Die Weitergabe von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder die Verfügungsgewalt darüberunmittelbar oder mittelbar anzunehmen;

d

)Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper einzusetzen oder ihren Einsatz anzudrohen;

e) irgendjemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;

f) von irgendjemandem in irgendeiner Weise irgendwelche Unterstützung zu suchen oder anzunehmen, um Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Vertrags verboten sind;

g) eine Stationierung, Installierung oder Aufstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern in seinem Hoheitsgebiet oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu gestatten.