BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 25a BilDokG 2020Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 5 Übergangsbestimmung hinsichtlich der Datenübermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5
7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abweichend von § 24 Abs. 3 hat die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor hinsichtlich der Datenübermittlungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 5 ab dem 1. September 2026 ausschließlich die verschlüsselten bPK-BF und bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verarbeiten.