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Nutzung von Reproduktionen bestimmter Ar · Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

§ 6 Nutzung von Reproduktionen bestimmter ArArtikel 6

Artikel 1

В силаОфициален текст

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt wird; in diesem Fall wird die Kündigung drei Monate nach ihrem Eingang wirksam. Auf die vor der Kündigung übermittelten Reproduktionen von Archivalien finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.