Nutzung von Reproduktionen bestimmter Ar · Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien
§ 6 Nutzung von Reproduktionen bestimmter ArArtikel 6
Artikel 1
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt wird; in diesem Fall wird die Kündigung drei Monate nach ihrem Eingang wirksam. Auf die vor der Kündigung übermittelten Reproduktionen von Archivalien finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.