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VPG · Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

§ 6 VPGInhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung

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(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:

1. Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses, die konkreten Risiken entgegenwirken sollen;

2. Geeignetheit und Angemessenheit der Regelung;

3. Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung gelinderer Mittel;

4. Verhältnis zu bestehenden Vorschriften und kombinatorische Effekte insbesondere in Bezug auf bestimmte berufsrechtliche Anforderungen;

5. Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeit für Verbraucher und die Qualität der Dienstleistung;

6. berufsspezifische Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Berufsqualifikation;

7. spezifische Anforderungen an die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen;

8. Nichtdiskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.

(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in § 5 festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage angeführten Prüfschema durchzuführen.