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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 · Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

§ 14 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021Vorgangsweise bei fehlendem Nachweis

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Kann die rinderhaltende Person bei einem Verstoß nach § 11 Abs. 1 die Identität und Rückverfolgbarkeit des betroffenen Rindes innerhalb einer gegebenen Frist nicht nachweisen, so ist das Rind vom Prüforgan gesondert zu kennzeichnen oder ersatzweise zu dokumentieren. Die für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden sind von der AMA unverzüglich zu informieren. In der Folge haben die für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit zuständigen Behörden die AMA über die gesetzten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.