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Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

§ 14 Satzung der Internationalen OrganisationBeziehungen zu anderen Organisationen

Artikel XIV Artikel römisch vierzehn

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Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung ist der Rat ermächtigt, im Namen der Organisation Übereinkünfte zur Herstellung angemessener Beziehungen zu den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen zu schließen, deren Tätigkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht. Diese Satzung lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus bestehenden völkerrechtlichen Verträgen unberührt.