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Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

§ 7 Satzung der Internationalen OrganisationBeobachter

Artikel VII Artikel römisch sieben

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A.

Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:

1. zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind;

2. Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben, und

3. Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde.

B.

Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.