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Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d · Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 3 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dAbfragezweck

2. Abschnitt Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS

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Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 1) auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten in einer Weise zu eröffnen, dass ihnen statistische Auswertungen nach Maßgabe der §§ 4, 6 und 10 möglich sind.