Rechtsstellung der Truppen (Senegal) · Rechtsstellung der Truppen (Senegal)
§ 8 Rechtsstellung der Truppen (Senegal)Technische Vereinbarungen
Artikel VIII Artikel römisch acht
Technische Vereinbarungen bezüglich der Durchführung von Übungs- und Ausbildungsvorhaben können zwischen den Verteidigungsministerien der beiden Parteien getroffen werden.