BilDokV 2021 · Bildungsdokumentationsverordnung 2021
§ 22 BilDokV 2021Datenübermittlung und Berichtstermine
2. Unterabschnitt Sozioökonomische Faktoren
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz mit Ausnahme der Studierenden gemäß § 1 SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997 , nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.
История на изменения
- In Kraft seit 2026-02-19