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Agrarmarkttransparenzverordnung · Agrarmarkttransparenzverordnung

§ 38 AgrarmarkttransparenzverordnungWochenmeldung

6. Abschnitt Meldepflichten im Sektor Obst und Gemüse

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(1) Erstankäufer (§ 37 Z 3), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben wöchentlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden:

1. Äpfel, sortenrein,

2. Erdbeeren,

3. Kirschen,

4. Kopfsalat, jeweils untergliedert nach Butterhäuptl und Eissalat (Bummerl),

5. Marillen,

6. Pfirsiche und Nektarinen und

7. Spargel, jeweils untergliedert nach grün und weiß.

Bringt ein meldepflichtiger Erzeuger seine Erzeugung über Erstankäufer oder eine Erzeugerorganisation in Verkehr, hat die Meldung ausschließlich durch letztere zu erfolgen.

(2) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich den Einkaufspreis für

1. Äpfel, sortenrein,

2. Pfirsiche und Nektarinen, getrennt nach weißfleischig und gelbfleischig, und

3. Orangen, sortenrein,

die für den Frischmarkt bestimmt sind, zu melden.