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EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

§ 37 EAGSicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse

3. Unterabschnitt Ausschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse

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(1) Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 5 Euro pro kW.

(2) Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 55 Euro pro kW.

(3) Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam erlegt werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2022-01-01