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EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

§ 71 EAGAufbringung der Fördermittel

5. Teil Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

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(1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:

1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;

2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;

3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;

4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;

5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;

6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;

7. durch sonstige Zuwendungen;

8. für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:

1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;

2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Z 3;

3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln sowie Mitteln gemäß § 42 Abs. 2a ÖSG 2012;

4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.

(3) Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des § 59 ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2025-11-01