ReO · Restrukturierungsordnung
§ 5 ReOAnwendung der Insolvenzordnung
2. Abschnitt Verfahrenseinleitung
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der IO anzuwenden. § 253 Abs. 3 fünfter Satz IO ist nicht anzuwenden.
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- ReO чл. 253