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LF-KennV · Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung

§ 6 LF-KennVVerwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

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(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder

2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.

(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.