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Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vert · Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

§ 18 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-VertBEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

ARTIKEL 18

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Entsteht eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so konsultieren die Streitparteien einander auf Antrag einer von ihnen so bald wie möglich, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige zwischen ihnen vereinbarte friedliche Mittel beizulegen.