BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022
§ 7 BFG 2022Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Gilt für die Zeit vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 und ist bis 31.3.2023 anzuwenden (vgl. Art. XVI).
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2022 bis 31. März 2023 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.