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PfandBG · Pfandbriefgesetz

§ 12 PfandBGBelegenheit von Deckungswerten

3. Abschnitt Allgemeine Vorschriften über die Deckung

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(1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die

1. im Inland oder

2. im Europäischen Wirtschaftsraum oder

3. in der Schweiz oder

4. im Vereinigten Königreich

gelegen sind.

(2) Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß § 6 entsprechen.