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Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz · Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz

§ 8 Schwarmfinanzierung-VollzugsgesetzMeldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA

Zweck dieses Gesetzes

В силаОфициален текст

(1) Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß § 4 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.

(2) Hat die FMA verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.

(3) Die FMA hat der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.