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Abkommen über die Rechtsstellung des Ver · Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

§ 8 Abkommen über die Rechtsstellung des VerFINANZEINRICHTUNGEN

Artikel 8

В силаОфициален текст

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann das Büro ungehindert:

(a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;

(b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung eröffnen und unterhalten;

(c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren.