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SchBV · Schiffsbetriebsverordnung

§ 33 SchBVAusstellung von vorläufigen Befähigungsausweisen

3. Abschnitt Sonstige Befähigungsausweise und Berechtigungen

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Über Antrag ist nach bestandener Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 bis 5 SchFG ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.