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Luftverkehrsabkommen (Panama) · Luftverkehrsabkommen (Panama)

§ 8 Luftverkehrsabkommen (Panama)UNGEBROCHENER DURCHGANGSVERKEHR

ARTIKEL 8

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Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post sind im ungebrochenen Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien und bei Nichtverlassen des für diesen Zweck reservierten Flughafenbereichs von Zöllen, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit.