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Übereinkommen über ein Einheitliches Pat · Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

§ 77 Übereinkommen über ein Einheitliches PatFormerfordernisse

ARTIKEL 77

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(1) Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen.

(2) Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts werden in der Verfahrenssprache abgefasst.