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HosPalFG · Hospiz- und Palliativfondsgesetz

§ 4 HosPalFGWidmung der Zweckzuschüsse und Mittelverwendung

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(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 sind zweckgewidmet für den Bereich des modular abgestuften Versorgungsangebotes gemäß Abs. 2 für

1. die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen,

2. die Sicherstellung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und flächendeckenden Aus- und Aufbaus,

3. die Sicherstellung des laufenden Betriebes,

4. die Finanzierung von Aus-, Fort- und Weiterbildungen von nicht ehrenamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen sowie

5. die Durchführung von Vorsorge- und Informationsgesprächen, insbesondere dem VSD Vorsorgedialog®.

(2) Die gemäß Abs. 1 zweckgewidmeten Zweckzuschüsse können für die folgenden nicht LKF-finanzierten, spezialisierten Versorgungsangebote verwendet werden:

1. mobile Palliativteams,

2. mobile Kinder-Palliativteams,

3. Palliativkonsiliardienste,

4. Hospizteams,

5. Kinder-Hospizteams,

6. Tageshospize,

7. stationäre Hospize und

8. stationäre Kinder-Hospize.

(3) Die Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 können für die in Abs. 1 Z 4 und Z 5 angeführten Maßnahmen auch im Rahmen der Grundversorgung verwendet werden.

(4) Der Anspruch der einzelnen Person auf eine Leistung der Krankenversicherung wird dadurch nicht berührt.