Frauenförderungsplan der Präsidentschaft · Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
§ 4 Frauenförderungsplan der PräsidentschaftFrauenförderungsgebot
Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.