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Frauenförderungsplan der Präsidentschaft · Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

§ 4 Frauenförderungsplan der PräsidentschaftFrauenförderungsgebot

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

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Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.