DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 33 DPMGVerweise auf andere Rechtsbestimmungen
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.