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Elementarpädagogik für die Kindergartenj · Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (Bund – Länder)

§ 4 Elementarpädagogik für die KindergartenjMaßnahmen

Artikel 4

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1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Tirol in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 5 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien mit 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

3. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).

Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen:

1. Frühe sprachliche Förderung wird in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt systematisch durchgeführt und besser mit der Schnittstelle zur Schule abgestimmt;

2. Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, insbesondere jene für unter Dreijährige sowie VIF-konforme Kinderbildungs- und Betreuungsangebote für Drei- bis Sechsjährige werden weiter ausgebaut, die Bildungsbedingungen werden verbessert;

3. Werteorientierung wird in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stärker verankert;

4. eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tageseltern wird vorangetrieben;

5. die derzeit bestehende einjährige Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit wird beibehalten bei gleichzeitiger Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt.