EMo-V 2022 · Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022
§ 8 EMo-V 2022Meldepflichten
3. Abschnitt Datenmeldungen
(1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Netzbetreiber;
2. der Regelzonenführer;
3. die Bilanzgruppenkoordinatoren;
4. die Lieferanten;
5. die Erzeuger.