HVDC Anforderungs-V · HVDC Anforderungs-V
§ 5 HVDC Anforderungs-VRegelbarkeit, Regelbereich und Rampengeschwindigkeit der Wirkleistung
1. Teil Allgemeine Anforderungen
(1) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 lit. a sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass die maximale Verzögerung, die ein HGÜ-System bei der Anpassung der Wirkleistungsübertragung nach einer entsprechenden Aufforderung durch den relevanten ÜNB aufweisen darf, 100 Millisekunden beträgt.
(2) Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass ein HGÜ-System die übertragene Wirkleistung bei Störungen in einem oder mehreren der angeschlossenen Drehstromnetze innerhalb von 10 Millisekunden anpassen können muss.