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Abkommen über die Zusammenarbeit in den · Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)

§ 3 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Sport

Artikel 3

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Die Vertragsparteien ermutigen zu freundschaftlichen Beziehungen im Bereich des Sports durch folgende Maßnahmen:

a) Teilnahme an Sportveranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden;

b) Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen und –einrichtungen;

c) Austausch von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern sowie Expertinnen und Experten; und

d) jede andere Form der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien vereinbart werden kann.