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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 13a GSP-AVVerbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

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Wird zum Erlangen eines Vorteils eine Vorschrift des Unionsrechts gemäß § 1 Abs. 1 oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen wurden, darf der Vorteil nicht gewährt werden bzw. sind bereits ausgezahlte Förderungen zurückzuzahlen.