GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 166 GSP-AVFörderfähige Kosten
15. Abschnitt Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14)
Ist ab dem 1.1.2027 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 3).
(1) Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.
(2) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
a) Resistentes Saatgut – Spinat,
b) Resistentes Saatgut – Basilikum,
c) Resistentes Saatgut – Grünerbsen,
d) Veredeltes Pflanzgut – Tomate,
e) Veredeltes Pflanzgut – Gurke,
f) Veredeltes Pflanzgut – Melanzani,
g) Veredeltes Pflanzgut – Paprika.
(3) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
История на изменения
- In Kraft seit 2026-10-23