§ 0 Beginn und Durchführung der automatisier
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , an das Finanzamt Österreich im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 USPG
StF: BGBl. II Nr. 13/2023
BGBl. II Nr. 43/2023
Aufgrund des § 46a Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 43/2022 , wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Wirtschaftskammerorganisation verordnet:
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- Beginn und Durchführung der automatisier § 1
- Beginn und Durchführung der automatisier чл. 19
- Beginn und Durchführung der automatisier чл. 46a
- Beginn und Durchführung der automatisier чл. 6