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Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durc · Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)

§ 3 Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur DurcUmfang der Unterstützungsleistungen im Einsatzfall

Artikel 3

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(1) Je nach dienstlicher Verfügbarkeit stellt die Flugeinsatzstelle Hohenems der Landespolizei einen Polizeihubschrauber samt Besatzung, bestehend aus einem Hubschraubereinsatzpiloten/einer Hubschraubereinsatzpilotin und einem Flight-Operator/einer Flight-Operatorin, zur Durchführung flugpolizeilicher Einsätze im Umfang von jährlich maximal 25 Flugstunden zur Verfügung.

(2) Sollte sich dieser jährliche Bedarf erhöhen, werden sich die Parteien darüber verständigen, ob und in welchem Ausmaß diesem Mehrbedarf unter Berücksichtigung der notwendigen Durchführung flugpolizeilicher Einsätze auf österreichischem Hoheitsgebiet entsprochen werden kann.