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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlich · Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)

§ 18 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 18.

Kosten der Zustellung und der Rechtshilfe.

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(1) Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen dürfen von dem ersuchenden Staate Gebühren und Kosten irgendwelcher Art nicht begehrt werden. Ausgenommen sind nur Vergütungen an Sachverständige.

(2) Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises darf vom Erlag eines Vorschusses beim ersuchten Gerichte nur dann abhängig gemacht werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen von einer Partei zu tragen ist.