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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

§ 10 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 10

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Ordre public

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Erledigung des Ersuchens die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.