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Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung · Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung

§ 4 Kunststofftechnologie-AusbildungsordnungAllgemeine Bestimmungen

Lehrabschlussprüfung

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(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2025-01-01