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LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

§ 17 LF-BRGOAusschusssitzungen

Abschnitt 2 Betriebsrat

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Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertreterinnen und Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen beobachtend teilzunehmen.