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LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

§ 44 LF-BRGOMitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

Abschnitt 2 Ausübung einzelner Befugnisse

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(1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.

(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§ 16) betrauen.