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LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

§ 33 LF-BRWOVerständigung der Gewählten

Abschnitt 1 Betriebsrat

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(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte bzw. ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt eine Gewählte bzw. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 31 berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.