VA-Grundausbildungsverordnung · VA-Grundausbildungsverordnung
§ 8 VA-GrundausbildungsverordnungInhalte der Ausbildungseinheiten
(1) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 in rechtskundiger Verwendung haben eine Ausbildung im Ausmaß von zumindest 168 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren, wobei eine UE im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung mit 50 Minuten bemessen ist. Es entfallen auf folgende Fächer:
1. Basislehrgang A1/v1 in rechtskundiger Verwendung
Mindest-UE
Einführung
8
Legistik und Rechtserzeugungsprozess
16
Rechtsschutz im öffentlichen Recht
16
Vertiefung des Unionsrechts
12
Dienstrecht und Compliance
12
Der öffentliche Haushalt
16
2. Ressortbereich Volksanwaltschaft
Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge
30
Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft
14
Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft
8
Internationales Ombudsmanwesen
4
Die Volksanwaltschaft als Nationaler Präventionsmechanismus
4
Bürgerfreundliches Verhalten, Kommunikation und verständliche Sprache
28
Summe Unterrichtseinheiten
168
(2) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2, bzw. v1 und v2 haben eine Ausbildung im Ausmaß von zumindest 162 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
1. Basislehrgang A1/v1 bzw. A2/v2
Mindest-UE
Einführung
8
Grundzüge des Verfassungsrechts
16
Praxis des Verwaltungsverfahrens und Rechtsschutz
12
Grundlagen des Unionsrechts
12
Dienstrecht und Compliance
16
Der öffentliche Haushalt
16
2. Ressortbereich Volksanwaltschaft
Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge
21
Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft
5
Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft
16
Internationales Ombudsmanwesen
4
IT-Anwendungen
20
Bürgerfreundliches Verhalten, Kommunikation und verständliche Sprache
16
Summe Unterrichtseinheiten
162
(3) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4 und A5 bzw. v3 und v4 haben eine Ausbildung im Ausmaß von zumindest 146 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
1. Basislehrgang A3, A4, A5 bzw. v3, v4
Mindest-UE
Einführung
8
Grundzüge des Verfassungsrechts (Teil 1)
16
Grundzüge des Verfassungsrechts (Teil 2)
8
Erfolgreiche Arbeit im Team
16
Dienstrecht und Compliance
8
Der öffentliche Haushalt
8
2. Ressortbereich Volksanwaltschaft
Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge
21
Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft
5
Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft
16
Internationales Ombudsmanwesen
4
IT-Anwendungen
20
Bürgerfreundliches Verhalten, Kommunikation und verständliche Sprache
16
Summe Unterrichtseinheiten
146
(4) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.