§ 11 lfs BilDokV 2023Übergangsbestimmung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen.
Препраща към
- lfs BilDokV 2023 чл. 25