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Systemsicherheit von Zahlungssystemen · Systemsicherheit von Zahlungssystemen

§ 24 Systemsicherheit von ZahlungssystemenInternationale Zusammenarbeit

3. Teil Schlussbestimmungen

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Die Oesterreichische Nationalbank arbeitet mit der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Zahlungssystemaufsichtsbehörden im Sinne des Art. 127 Abs. 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zusammen.