§ 2 Vorrechte und Immunitäten des EinheitlicAllgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des Gerichts
Artikel 2
Das Gericht genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit notwendigen Vorrechte und Immunitäten.