EEff-IVEV · Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
§ 4 EEff-IVEVBeurteilung der Kosteneffizienz
2. Abschnitt Konkretisierung der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit
(1) Eine individuelle Verbrauchserfassung bzw. Fernablesbarkeit ist kosteneffizient gemäß §§ 54 und 55 EEffG, wenn die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gemäß § 5 die anfallenden Mehrkosten gemäß § 6 übersteigen.
(2) Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen und anfallenden Mehrkosten sind auf einen Zeitraum von fünf Jahren, die dem Beurteilungszeitpunkt folgen, zu berechnen.
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- EEff-IVEV § 5
- EEff-IVEV чл. 54
- EEff-IVEV чл. 55
- EEff-IVEV § 6