§ 2 Betragsanpassung der wiederkehrenden finAltkatholische Kirche
Der in § 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl. Nr. 221/1960 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2020 , genannte Betrag wird, beginnend mit dem 1. Oktober 2022, auf 73 440 Euro erhöht.