EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz
§ 7 EhrenzeichenGAusgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens
3. Abschnitt Bundes-Ehrenzeichen
Die formale Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens und die Art des Tragens werden durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.